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Ratgeber

Testamentseröffnung und Steuern

Durch ein Testament kann der Erblasser festlegen, wer wie viel erben soll. Es muss entweder komplett handschriftlich geschrieben werden oder vom Notar beglaubigt sein. Man spricht insoweit vom eigenhändigen Testament oder vom öffentlichen Testament. Ein gültiges eigenhändiges Testament muss das Datum und die vollständige Unterschrift enthalten. Veraltete Versionen von Testamenten sollten vernichtet oder mindestens im neuen Testament für ungültig erklärt werden.

Die Testamentseröffnung dient der Bekanntgabe des Inhalts des Testaments an alle Beteiligten. Das Nachlassgericht nimmt diese Aufgabe wahr und informiert die Beteiligten über den testamentarischen Inhalt (Testamentseröffnung). Jede Person, die in den Besitz eines Testamentes des Erblassers gelangt, ist verpflichtet, dieses Schriftstück unverzüglich nach dem Tod des Erblassers bei dem zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Zuständiges Nachlassgericht ist in aller Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz ausübte. Das Nachlassgericht bestimmt dann auch den Eröffnungstermin. Dazu werden die gesetzlichen Erben und die im Testament eingesetzten Beteiligten geladen. Mit der Testamentseröffnung wird der Lauf verschiedener Fristen in Gang gesetzt. Vorgesehene Erben können sich durch eine vom Nachlassgericht beglaubigte Abschrift des Testaments als Erbe legitimieren. Häufig ist dieses Dokument jedoch nicht ausreichend und der Erbe muss sich dann einen Erbschein besorgen.

Steuern im Todesfall

Wenn Kapital vererbt wird, unterliegt es der Steuer, wobei der Gesetzgeber nahen Angehörigen Freibeträge zugesteht. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Zur ersten zählen Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern und (Ur-)Großeltern. Die zweite Kategorie umfasst Geschwister sowie Nichten und Neffen, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern sind, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten. Alle anderen fallen in die dritte Kategorie.

Komplizierte Berechnung

Der allgemeine Freibetrag in der Steuerklasse I beträgt für Ehegatten 307.000 Euro, für Kinder und Enkel, deren Eltern verstorben sind, 205.000 Euro. Ansonsten bleiben in dieser Klasse 51.200 Euro steuerfrei. Die Steuerklasse II sieht einen Freibetrag von 10.300 Euro vor, in der Steuerklasse III sind es 5.200 Euro. Neben dem allgemeinen Freibetrag sind auch Versorgungsfreibeträge und Freibeträge für Hausrat, Kunstsammlungen und anderes vorgesehen. Die Höhe der Steuersätze orientiert sich an der Steuerklasse und am Umfang des Vermögens. Die Bandbreite reicht von 7 bis 50 Prozent. Wer die Erbschaftssteuer gering halten will, kann den späteren Erben schon zu Lebzeiten Schenkungen zukommen lassen. Die Freibeträge dürfen alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, wie hoch das Erbe eingestuft wird. Die Bewertung von Immobilen und anderem Vermögen unterliegt einem komplizierten Verfahren. Eine juristische Beratung ist zu empfehlen.

Erbrechtsreform

Ein wichtiger Bestandteil der kommenden Erbrechtsreform ist das Pflichtteilsrecht. Wesentliches Ziel dabei ist, mehr Handlungsfreiheit für den Erblasser und die Erben zu schaffen. Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie Eltern, falls keine Kinder vorhanden sind, können einen Teil des Nachlasses verlangen, wenn sie enterbt wurden. Der Pflichtteil beträgt dann die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
„Kritisch bei Pflichtteilsansprüchen ist vor allem, dass diese sofort mit dem Erbfall in bar fällig sind“, sagt Bernhard Klinger, Fachanwalt für Erbrecht aus München und Vorstand im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten. So sehen sich häufig Erben einer Immobilie oder eines Unternehmens damit konfrontiert, dieses Vermögen veräußern zu müssen, um Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können. Diese Notverkäufe sollen nun durch großzügigere Stundungsmöglichkeiten für die Zahlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten verhindert werden. „Ein Stundungsanspruch soll abweichend zur bisherigen Regelung künftig auch denjenigen Erben zustehen, die selbst nicht pflichtteilsberechtigt sind, beispielsweise für Nichten und Neffen“, sagt Anwalt Klinger.

Enterbung

Leichter werden soll auch die vollständige Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten. Nach bisherigem Recht konnte ein Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen nur enterben, der ihn, bzw. die anderen genannten, seinen Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer misshandelt hat. „In Zukunft liegt auch ein Enterbungsgrund vor, wenn dies dem Lebenspartner oder den Stief- oder Pflegekindern widerfährt“, betont Klinger. Zudem entfällt der bisher schwammige Entziehungsgrund eines „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.

Abstufung

Neu ist auch, dass Schenkungen für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung finden, je länger sie zeitlich zurückliegen. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit erhält der Erbe als auch der Beschenkte mehr Planungssicherheit. Sind seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung komplett unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.

Erbschaftsteuer

Auch ein geltend gemachter Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer. Stichtag ist dabei der Tag, an dem der Enterbte seinen Pflichtteil verlangt. „Es kann sich daher lohnen, damit noch zu warten“, rät Anton Steiner, Vorstandsmitglied des Deutschen Forums für Erbrecht, „denn so kann man in den Genuss höherer Freibeträge kommen, die demnächst gelten werden“. Entscheidend ist dabei die Höhe des Pflichtteils. Beispiel: Der enterbte Sohn hat einen Pflichtteilsanspruch von 400.000 Euro. Macht er diesen sofort geltend, so gilt noch das alte Erbschaftsteuerrecht mit einem Freibetrag von 205.000 Euro, auf die restlichen 195.000 Euro fallen elf Prozent Steuern an, somit 21.450 Euro. Wartet er mit der Forderung seines Pflichtteils hingegen noch bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts (voraussichtlich Sommer 2008), so gilt der neue Freibetrag von 400.000 Euro und er hat sich die Erbschaftsteuer komplett gespart. Nicht warten dürfen allerdings jene, bei denen die dreijährige Verjährungsfrist abzulaufen droht. Sie verschenken sonst ihren Pflichtteil.

Quelle: biallo.de